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Geschwister erben Haus: Einer wohnt darin

Was gilt, wenn Geschwister gemeinsam erben, einer im Haus wohnt und finanzielle Ausgleichsfragen entstehen? Wann ist eine Erbauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit?

Das Wichtigste in Kürze

  • Erben Geschwister gemeinsam ein Haus und wohnt einer darin, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über Nutzung, Verkauf oder Auszahlung entscheiden darf.
  • Der im Haus wohnende Erbe muss in vielen Fällen eine Nutzungsentschädigung an die anderen zahlen, da er die Immobilie allein nutzt.
  • Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich in der Regel nach der ortsüblichen Miete, abzüglich des eigenen Erbanteils.
  • Können sich die Erben nicht einigen, droht als letzte Konsequenz eine Teilungsversteigerung, die häufig mit erheblichen Wertverlusten verbunden ist.
  • Alternativen wie eine Teilerbauseinandersetzung mit Remedium können Streit vermeiden, Liquidität schaffen und den Immobilienwert erhalten.

Geschwister erben ein Haus – was bedeutet das rechtlich?

Wenn mehrere Geschwister gemeinsam ein Haus erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Das bedeutet:

  • Das Haus gehört allen Erben gemeinsam
  • Kein Erbe besitzt „sein Drittel“ oder „seine Hälfte“ am Haus
  • Entscheidungen über Nutzung, Vermietung oder Verkauf müssen gemeinschaftlich getroffen werden

Die Erbengemeinschaft ist rechtlich eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Ziel des Gesetzes ist, dass der Nachlass nicht dauerhaft gemeinsam verwaltet wird, sondern auseinandergesetzt wird – also irgendwann eine klare Lösung gefunden wird.

Darf ein Erbe allein im Haus wohnen?

Ein Erbe darf nicht automatisch allein im geerbten Haus wohnen.


Grundsätzlich gilt:

  • Jeder Miterbe hat ein Mitgebrauchsrecht
  • Eine Alleinnutzung durch einen Erben erfordert die Zustimmung der anderen Miterben

Wohnt dennoch ein Erbe allein im Haus, dulden die anderen dies häufig zunächst – etwa aus familiären oder praktischen Gründen. Rechtlich bleibt diese Nutzung jedoch ausgleichspflichtig, sofern keine andere Vereinbarung besteht.


Wichtig:

  • Der wohnende Erbe hat Anspruch auf Privatsphäre
  • Die anderen Miterben dürfen das Haus nicht einfach betreten
  • Gleichzeitig verlieren sie ihren Nutzungsvorteil – genau hier entsteht der Konflikt

Nutzungsentschädigung in der Erbengemeinschaft – wann muss sie gezahlt werden?

Nutzen Geschwister ein Haus gemeinsam und nur einer wohnt darin, können die anderen eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Rechtliche Grundlage:

  • §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB

Eine Nutzungsentschädigung ist in der Regel zu zahlen, wenn:

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Alleinnutzung

Ein Erbe nutzt die Immobilie allein, während die anderen Miterben keinen Mitgebrauch haben.

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Keine Zustimmung

Die übrigen Miterben stimmen nicht zu, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen darf.

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Ausdrückliche Forderung

Die Zahlung der Nutzungsentschädigung wird von den Miterben klar verlangt.

Wichtig zu wissen:

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Nicht automatisch

Die Nutzungsentschädigung entsteht nicht automatisch, sondern erst bei entsprechender Forderung.

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Ab Forderung

In der Regel wird sie erst ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem sie verlangt wird.

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Rückwirkend möglich

In bestimmten Konstellationen können auch rückwirkende Forderungen entstehen.

Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung bei einer Erbengemeinschaft?

Die Nutzungsentschädigung richtet sich in der Regel nach der ortsüblichen Nettokaltmiete der Immobilie.
Der im Haus wohnende Erbe zahlt dabei nur den Anteil, der den anderen Miterben zusteht – nicht seinen eigenen Erbanteil.

 

Grundprinzip

Ortsübliche Miete × Anteil der übrigen Erben = Nutzungsentschädigung

 

Tabelle: Nutzungsentschädigung bei Alleinnutzung durch einen Erben

Anzahl der ErbenErbanteil des BewohnersOrtsübliche MieteAnteil der anderen ErbenMonatliche Nutzungsentschädigung
2 Erben1/21.000 €1/2500 €
3 Erben1/31.200 €2/3800 €
4 Erben1/41.600 €3/41.200 €
3 Erben (ungleiche Quoten)50%1.400 €50%700 €

Mietvertrag oder Nutzungsentschädigung – was gilt?

Manchmal besteht bereits ein schriftlicher Mietvertrag, etwa wenn ein Kind schon vor dem Erbfall im Haus gewohnt hat.

Dann gilt:

  • Ein wirksamer Mietvertrag bleibt grundsätzlich bestehen
  • Es wird Miete gezahlt, keine Nutzungsentschädigung
  • Kündigungen sind nur unter den Voraussetzungen des Mietrechts möglich

 

Ohne Mietvertrag gilt dagegen:

  • Nutzung auf Basis der Erbengemeinschaft
  • Anspruch auf Nutzungsentschädigung statt Miete

Gerade hier entstehen häufig Streitigkeiten – eine klare schriftliche Regelung ist dringend zu empfehlen.

Wer zahlt Nebenkosten, Steuern und Instandhaltung?

Die Kostenfrage ist einer der häufigsten Konfliktpunkte.

Typische Aufteilung:

Vom wohnenden Erben allein zu tragen

Von der Erbengemeinschaft anteilig zu tragen

In der Praxis werden diese Kosten oft mit der Nutzungsentschädigung verrechnet oder individuell geregelt.

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Welche Optionen haben Geschwister bei Uneinigkeit?

Können sich Geschwister nicht einigen, gibt es mehrere Wege:

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Auszahlung der Miterben

Ein Erbe übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus.

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Vermietung der Immobilie

Einnahmen werden nach Erbquoten verteilt.

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Verkauf am freien Markt

Erlös wird unter den Erben geteilt.

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Teilungsversteigerung

Letztes Mittel bei völliger Blockade.

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Teilungsversteigerung vermeiden – Risiken für alle Beteiligten

Können sich Geschwister nicht einigen, gibt es mehrere Risiken:

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Wertverlust

Immobilien werden in Teilungsversteigerungen häufig deutlich unter Marktwert verkauft, da Kaufinteressenten Preisabschläge einkalkulieren.

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Lange Dauer

Teilungsversteigerungen ziehen sich oft über Monate oder sogar Jahre, während Kosten und Konflikte weiterlaufen.

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Hohe Kosten

Gerichts-, Gutachter- und Verfahrenskosten mindern den Erlös zusätzlich – für alle Miterben.

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Familiärer Bruch

Das Verfahren eskaliert Konflikte häufig endgültig und führt zu dauerhaften familiären Zerwürfnissen.

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Kontrollverlust

Die Erbengemeinschaft verliert die Kontrolle darüber, wer die Immobilie erwirbt und zu welchen Bedingungen.

Remedium-Lösung im Geschwister-Kontext: Teilerbauseinandersetzung statt Streit

Gerade bei der Konstellation
„Geschwister erben Haus – einer wohnt darin“
bietet die Teilerbauseinandersetzung eine konstruktive Alternative.

Wie Remedium konkret hilft

Remedium kauft den Anteil verkaufswilliger Miterben

Der im Haus wohnende Erbe bleibt Miteigentümer

Eine Teilungsversteigerung wird vertraglich ausgeschlossen

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Vorteile auf einen Blick

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Für den ausziehenden Erben

Schnelle Liquidität

Kein jahrelanger Streit

Fair geregelter Ausstieg

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Für den wohnenden Erben

Ruhe und Planungssicherheit

Kein Zwangsverkauf

Professioneller Partner statt zerstrittener Erbengemeinschaft

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FAQ

1. Wann muss ich meine Geschwister nicht auszahlen, wenn ich im Haus wohne?

Eine sofortige Auszahlungspflicht besteht nicht automatisch, nur weil ein Erbe im Haus wohnt. Die Erbengemeinschaft kann fortbestehen. Allerdings können die anderen Geschwister eine Nutzungsentschädigung verlangen oder eine Auseinandersetzung des Nachlasses fordern.

Ja, in vielen Fällen. Nutzt ein Erbe das Haus allein und die anderen Miterben stimmen einer kostenlosen Nutzung nicht zu, können sie eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese gleicht den entgangenen Nutzungsvorteil der anderen Geschwister aus.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung orientiert sich in der Regel an der ortsüblichen Nettokaltmiete, abzüglich des eigenen Erbanteils des Bewohners. Je mehr Miterben es gibt, desto höher fällt der auszugleichende Anteil aus.

Die Nutzungsentschädigung entsteht nicht automatisch. Sie wird meist erst ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem die anderen Miterben sie ausdrücklich verlangen. In bestimmten Konstellationen können auch rückwirkende Forderungen möglich sein.

Ja, mietfreies Wohnen kann bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden, zum Beispiel über eine Verrechnung der Nutzungsentschädigung oder bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen zwischen den Geschwistern.

Dann bleibt die Erbengemeinschaft zunächst bestehen. Können sich die Geschwister dauerhaft nicht einigen, kann jeder Miterbe eine Auseinandersetzung verlangen – im Extremfall auch eine Teilungsversteigerung. Alternativen wie eine Teilerbauseinandersetzung können diesen Konflikt vermeiden.

Verbrauchsabhängige Kosten trägt in der Regel der wohnende Erbe allein. Objektbezogene Kosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung oder größere Reparaturen werden meist von der Erbengemeinschaft anteilig getragen oder mit der Nutzungsentschädigung verrechnet.

Am besten durch eine frühe, klare Regelung – etwa eine schriftliche Vereinbarung, eine Auszahlungslösung oder eine strukturierte Teilerbauseinandersetzung. So lassen sich langwierige Konflikte und finanzielle Nachteile vermeiden.