
Geschwister erben Haus: Einer wohnt darin
Was gilt, wenn Geschwister gemeinsam erben, einer im Haus wohnt und finanzielle Ausgleichsfragen entstehen? Wann ist eine Erbauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit?
- Muss ich Nutzungsentschädigung zahlen, wenn ich im Haus wohne?
- Wann müssen Geschwister ausgezahlt werden?
- Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung wirklich?
- Wer zahlt Kosten, Steuern und Reparaturen?
- Wie lässt sich eine Teilungsversteigerung vermeiden?

Das Wichtigste in Kürze
- Erben Geschwister gemeinsam ein Haus und wohnt einer darin, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über Nutzung, Verkauf oder Auszahlung entscheiden darf.
- Der im Haus wohnende Erbe muss in vielen Fällen eine Nutzungsentschädigung an die anderen zahlen, da er die Immobilie allein nutzt.
- Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich in der Regel nach der ortsüblichen Miete, abzüglich des eigenen Erbanteils.
- Können sich die Erben nicht einigen, droht als letzte Konsequenz eine Teilungsversteigerung, die häufig mit erheblichen Wertverlusten verbunden ist.
- Alternativen wie eine Teilerbauseinandersetzung mit Remedium können Streit vermeiden, Liquidität schaffen und den Immobilienwert erhalten.
Geschwister erben ein Haus – was bedeutet das rechtlich?
Wenn mehrere Geschwister gemeinsam ein Haus erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Das bedeutet:
- Das Haus gehört allen Erben gemeinsam
- Kein Erbe besitzt „sein Drittel“ oder „seine Hälfte“ am Haus
- Entscheidungen über Nutzung, Vermietung oder Verkauf müssen gemeinschaftlich getroffen werden
Die Erbengemeinschaft ist rechtlich eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Ziel des Gesetzes ist, dass der Nachlass nicht dauerhaft gemeinsam verwaltet wird, sondern auseinandergesetzt wird – also irgendwann eine klare Lösung gefunden wird.
Darf ein Erbe allein im Haus wohnen?
Ein Erbe darf nicht automatisch allein im geerbten Haus wohnen.
Grundsätzlich gilt:
- Jeder Miterbe hat ein Mitgebrauchsrecht
- Eine Alleinnutzung durch einen Erben erfordert die Zustimmung der anderen Miterben
Wohnt dennoch ein Erbe allein im Haus, dulden die anderen dies häufig zunächst – etwa aus familiären oder praktischen Gründen. Rechtlich bleibt diese Nutzung jedoch ausgleichspflichtig, sofern keine andere Vereinbarung besteht.
Wichtig:
- Der wohnende Erbe hat Anspruch auf Privatsphäre
- Die anderen Miterben dürfen das Haus nicht einfach betreten
- Gleichzeitig verlieren sie ihren Nutzungsvorteil – genau hier entsteht der Konflikt
Nutzungsentschädigung in der Erbengemeinschaft – wann muss sie gezahlt werden?
Nutzen Geschwister ein Haus gemeinsam und nur einer wohnt darin, können die anderen eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Rechtliche Grundlage:
- §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB
Eine Nutzungsentschädigung ist in der Regel zu zahlen, wenn:

Alleinnutzung
Ein Erbe nutzt die Immobilie allein, während die anderen Miterben keinen Mitgebrauch haben.

Keine Zustimmung
Die übrigen Miterben stimmen nicht zu, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen darf.

Ausdrückliche Forderung
Die Zahlung der Nutzungsentschädigung wird von den Miterben klar verlangt.
Wichtig zu wissen:

Nicht automatisch
Die Nutzungsentschädigung entsteht nicht automatisch, sondern erst bei entsprechender Forderung.

Ab Forderung
In der Regel wird sie erst ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem sie verlangt wird.

Rückwirkend möglich
In bestimmten Konstellationen können auch rückwirkende Forderungen entstehen.
Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung bei einer Erbengemeinschaft?
Die Nutzungsentschädigung richtet sich in der Regel nach der ortsüblichen Nettokaltmiete der Immobilie.
Der im Haus wohnende Erbe zahlt dabei nur den Anteil, der den anderen Miterben zusteht – nicht seinen eigenen Erbanteil.
Grundprinzip
Ortsübliche Miete × Anteil der übrigen Erben = Nutzungsentschädigung
Tabelle: Nutzungsentschädigung bei Alleinnutzung durch einen Erben
| Anzahl der Erben | Erbanteil des Bewohners | Ortsübliche Miete | Anteil der anderen Erben | Monatliche Nutzungsentschädigung |
|---|---|---|---|---|
| 2 Erben | 1/2 | 1.000 € | 1/2 | 500 € |
| 3 Erben | 1/3 | 1.200 € | 2/3 | 800 € |
| 4 Erben | 1/4 | 1.600 € | 3/4 | 1.200 € |
| 3 Erben (ungleiche Quoten) | 50% | 1.400 € | 50% | 700 € |
Mietvertrag oder Nutzungsentschädigung – was gilt?
Manchmal besteht bereits ein schriftlicher Mietvertrag, etwa wenn ein Kind schon vor dem Erbfall im Haus gewohnt hat.
Dann gilt:
- Ein wirksamer Mietvertrag bleibt grundsätzlich bestehen
- Es wird Miete gezahlt, keine Nutzungsentschädigung
- Kündigungen sind nur unter den Voraussetzungen des Mietrechts möglich
Ohne Mietvertrag gilt dagegen:
- Nutzung auf Basis der Erbengemeinschaft
- Anspruch auf Nutzungsentschädigung statt Miete
Gerade hier entstehen häufig Streitigkeiten – eine klare schriftliche Regelung ist dringend zu empfehlen.
Wer zahlt Nebenkosten, Steuern und Instandhaltung?
Die Kostenfrage ist einer der häufigsten Konfliktpunkte.
Typische Aufteilung:
Vom wohnenden Erben allein zu tragen
- Strom, Wasser, Heizung
- Müll, Internet, laufender Verbrauch
Von der Erbengemeinschaft anteilig zu tragen
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Größere Instandhaltungen
In der Praxis werden diese Kosten oft mit der Nutzungsentschädigung verrechnet oder individuell geregelt.

Welche Optionen haben Geschwister bei Uneinigkeit?
Können sich Geschwister nicht einigen, gibt es mehrere Wege:
Auszahlung der Miterben
Ein Erbe übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus.
Vermietung der Immobilie
Einnahmen werden nach Erbquoten verteilt.
Verkauf am freien Markt
Erlös wird unter den Erben geteilt.
Teilungsversteigerung
Letztes Mittel bei völliger Blockade.
Remedium Lösung
Lösen Sie Konflikte und profitieren Sie von Ihrem Vermögen
Teilungsversteigerung vermeiden – Risiken für alle Beteiligten
Können sich Geschwister nicht einigen, gibt es mehrere Risiken:

Wertverlust
Immobilien werden in Teilungsversteigerungen häufig deutlich unter Marktwert verkauft, da Kaufinteressenten Preisabschläge einkalkulieren.

Lange Dauer
Teilungsversteigerungen ziehen sich oft über Monate oder sogar Jahre, während Kosten und Konflikte weiterlaufen.

Hohe Kosten
Gerichts-, Gutachter- und Verfahrenskosten mindern den Erlös zusätzlich – für alle Miterben.

Familiärer Bruch
Das Verfahren eskaliert Konflikte häufig endgültig und führt zu dauerhaften familiären Zerwürfnissen.

Kontrollverlust
Die Erbengemeinschaft verliert die Kontrolle darüber, wer die Immobilie erwirbt und zu welchen Bedingungen.
Remedium-Lösung im Geschwister-Kontext: Teilerbauseinandersetzung statt Streit
Gerade bei der Konstellation
„Geschwister erben Haus – einer wohnt darin“
bietet die Teilerbauseinandersetzung eine konstruktive Alternative.
Wie Remedium konkret hilft
Remedium kauft den Anteil verkaufswilliger Miterben
Der im Haus wohnende Erbe bleibt Miteigentümer
Eine Teilungsversteigerung wird vertraglich ausgeschlossen
Remedium kauft den Anteil verkaufswilliger Miterben
Vorteile auf einen Blick
Für den ausziehenden Erben
Schnelle Liquidität
Kein jahrelanger Streit
Fair geregelter Ausstieg
Für den wohnenden Erben
Ruhe und Planungssicherheit
Kein Zwangsverkauf
Professioneller Partner statt zerstrittener Erbengemeinschaft

FAQ
1. Wann muss ich meine Geschwister nicht auszahlen, wenn ich im Haus wohne?
Eine sofortige Auszahlungspflicht besteht nicht automatisch, nur weil ein Erbe im Haus wohnt. Die Erbengemeinschaft kann fortbestehen. Allerdings können die anderen Geschwister eine Nutzungsentschädigung verlangen oder eine Auseinandersetzung des Nachlasses fordern.
2. Muss ich als wohnender Erbe eine Nutzungsentschädigung zahlen?
Ja, in vielen Fällen. Nutzt ein Erbe das Haus allein und die anderen Miterben stimmen einer kostenlosen Nutzung nicht zu, können sie eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese gleicht den entgangenen Nutzungsvorteil der anderen Geschwister aus.
3. Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung in der Erbengemeinschaft?
Die Höhe der Nutzungsentschädigung orientiert sich in der Regel an der ortsüblichen Nettokaltmiete, abzüglich des eigenen Erbanteils des Bewohners. Je mehr Miterben es gibt, desto höher fällt der auszugleichende Anteil aus.
4. Ab wann muss eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden?
Die Nutzungsentschädigung entsteht nicht automatisch. Sie wird meist erst ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem die anderen Miterben sie ausdrücklich verlangen. In bestimmten Konstellationen können auch rückwirkende Forderungen möglich sein.
5. Kann mietfreies Wohnen auf das Erbe angerechnet werden?
Ja, mietfreies Wohnen kann bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden, zum Beispiel über eine Verrechnung der Nutzungsentschädigung oder bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen zwischen den Geschwistern.
6. Was passiert, wenn einer der Erben das Haus nicht verkaufen möchte?
Dann bleibt die Erbengemeinschaft zunächst bestehen. Können sich die Geschwister dauerhaft nicht einigen, kann jeder Miterbe eine Auseinandersetzung verlangen – im Extremfall auch eine Teilungsversteigerung. Alternativen wie eine Teilerbauseinandersetzung können diesen Konflikt vermeiden.
7. Wer zahlt Nebenkosten, Steuern und Reparaturen bei Alleinnutzung?
Verbrauchsabhängige Kosten trägt in der Regel der wohnende Erbe allein. Objektbezogene Kosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung oder größere Reparaturen werden meist von der Erbengemeinschaft anteilig getragen oder mit der Nutzungsentschädigung verrechnet.
8. Wie kann ich Streit über Nutzungsentschädigung vermeiden?
Am besten durch eine frühe, klare Regelung – etwa eine schriftliche Vereinbarung, eine Auszahlungslösung oder eine strukturierte Teilerbauseinandersetzung. So lassen sich langwierige Konflikte und finanzielle Nachteile vermeiden.