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Erbauseinandersetzung und Grunderwerbsteuer: Was Erbengemeinschaften wissen müssen

Wann fällt bei einer Erbauseinandersetzung Grunderwerbsteuer an, wann gilt die Steuerbefreiung und welche Risiken bestehen für Erbengemeinschaften? Der umfassende, neutrale Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Die Steuerbefreiung gilt auch bei Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung, solange der Vorgang in engem sachlichen Zusammenhang mit der Nachlassteilung steht.
  • Grunderwerbsteuer entsteht vor allem dann, wenn außerhalb der eigentlichen Erbauseinandersetzung Grundstücksanteile verkauft, getauscht oder an Dritte übertragen werden.
  • Eine Übertragung bleibt steuerfrei, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch vollständig zum ungeteilten Nachlass gehört.
  • Eine saubere vertragliche Gestaltung der Erbauseinandersetzung verhindert unnötige Steuerpflichten. Frühzeitige fachliche Beratung ist empfehlenswert.
  • Jetzt Erbteil prüfen lassen mit Remedium: kostenlos, unverbindlich, diskret – Ihr erster Schritt zu einer gütlichen Erbauseinandersetzung.

Was ist eine Erbauseinandersetzung – und warum spielt die Grunderwerbsteuer eine Rolle?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Für Grundstücke gilt: Sie gehören bis zur Aufteilung des Nachlasses allen Miterben gemeinsam im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft.

Die Erbauseinandersetzung ist der rechtliche Vorgang, mit dem der Nachlass unter den Miterben verteilt wird. Dazu gehört häufig, dass ein Miterbe eine Immobilie übernimmt und die anderen durch Ausgleichszahlungen abgefunden werden.

Da der Erwerb eines Grundstücks nach § 1 GrEStG grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig ist, stellt sich die zentrale Frage:

Löst die Übertragung des Grundstücks an einen Miterben Grunderwerbsteuer aus?

Die Antwort lautet: Nur manchmal. Entscheidend sind Zweck und Struktur des Vorgangs.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 GrEStG: Wann ist die Erbauseinandersetzung grunderwerbsteuerfrei?

Die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf einen Miterben ist steuerfrei, wenn der Erwerb der Auseinandersetzung des Nachlasses dient (§ 3 Nr. 3 GrEStG).

 

Diese Steuerbefreiung greift in folgenden Fällen:

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Nachlass

Das Grundstück gehört zum Zeitpunkt der Übertragung noch vollständig zum ungeteilten Nachlass.

Miterbe

Der Erwerber ist Miterbe.

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Auseinandersetzung

Die Übertragung erfolgt im Rahmen der Erbauseinandersetzung.

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Ausgleich

Ausgleichszahlungen dienen der Nachlassteilung und stellen keinen separaten Kaufvorgang dar.

Die Vorschrift soll die doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer verhindern.

Wichtig: Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob die Auseinandersetzung durch Vertrag, Testamentsvollstrecker oder Teilungsversteigerung erfolgt.

KonstellationSteuerfrei?Grund / Begründung
Übertragung eines Grundstücks aus dem Nachlass auf einen MiterbenJa § 3 Nr. 3 GrEStG: Erwerb zur Teilung des Nachlasses
Ausgleichszahlung im Rahmen der ErbauseinandersetzungJa Zahlung gilt nicht als Gegenleistung, sondern als Teilungsausgleich
Alle Übertragungen innerhalb des ungeteilten NachlassesJa Grundstück gehört noch vollständig zum Gesamthand-Nachlass
Übertragung nach Abschluss der AuseinandersetzungNein Vorgang wird als separater Kauf gewertet
Verkauf eines Erbteils an DritteNein Käufer ist kein Miterbe, steuerpflichtiger Erwerb
Tausch von Grundstücksanteilen zwischen Miterben nach AuseinandersetzungNein Kein Bezug mehr zur Nachlassteilung
Umwandlung in Bruchteilseigentum vor der ÜbertragungRisiko Steuerbefreiung kann entfallen, da es kein Nachlassgrundstück mehr ist
Verkauf eines Erbteils im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung an professionellen AnteilskäuferMöglich (Fallabhängig) Wenn der Vorgang einheitlich gestaltet und eindeutig der Auseinandersetzung dient

Remedium kann hier unterstützen: Ankauf des Erbteils innerhalb einer klar strukturierten Auseinandersetzung.

Erbauseinandersetzung mit Ausgleichszahlung: Fällt Grunderwerbsteuer an?

Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung lösen grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer aus, solange:

  • der Vorgang einheitlich zur Nachlassteilung gehört
  • der übernehmende Miterbe einen Ausgleich an die anderen leistet
  • das Grundstück weiterhin als Nachlassgegenstand behandelt wird

 

Beispiel:
Drei Geschwister erben ein Haus mit Verkehrswert 600.000 Euro. Ein Geschwisterteil übernimmt die Immobilie und zahlt den beiden anderen jeweils 200.000 Euro.

 

Ergebnis:
Die Übertragung ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei, da sie der Auseinandersetzung des Nachlasses dient.

Nur wenn die Zahlung losgelöst von der Auseinandersetzung erfolgt, etwa bei einem separaten Kaufvertrag, kann Grunderwerbsteuer entstehen.

Grunderwerbsteuer bei Erbauseinandersetzung unter Geschwistern

Remedium ist auf Fälle wie diesen spezialisiert.
Grundsätzlich spielt das Verwandtschaftsverhältnis keine Rolle. Entscheidend ist allein:

  • Gehört das Grundstück noch zum Nachlass?
  • Erfolgt die Übertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung?
  • Gibt es einen inneren Zusammenhang zwischen den Schritten?

 

Steuerfrei bleibt die Übertragung, wenn ein Geschwisterteil die Immobilie übernimmt und die anderen eine Ausgleichszahlung erhalten.

Steuerpflichtig wird es, wenn Geschwister nachträglich Anteile tauschen, die Auseinandersetzung bereits abgeschlossen war oder ein separater Kaufvorgang stattfindet.

Auflösung der Erbengemeinschaft und Erbteilskauf: Wann fällt Grunderwerbsteuer an – und wie lässt sich das Risiko steuern?

Grundsätzlich gilt:
Grunderwerbsteuer fällt immer dann an, wenn der Erwerbsvorgang nicht mehr als einheitliche Erbauseinandersetzung bewertet werden kann. Entscheidend ist, ob das Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung noch zum ungeteilten Nachlass gehört und die Übertragung unmittelbar der Nachlassteilung dient.

Wann Grunderwerbsteuer entsteht

Typische steuerpflichtige Fälle sind:

Übertragungen außerhalb der Erbauseinandersetzung
Wenn ein Miterbe erst nach Abschluss der Auseinandersetzung einen weiteren Anteil erwirbt, handelt es sich steuerlich um einen separaten Kaufvorgang – mit Grunderwerbsteuerpflicht.

Bruchteilseigentum statt Nachlass
Wird die Erbengemeinschaft vor der Übertragung in Bruchteilseigentum umgewandelt, gehört das Grundstück nicht mehr zum Nachlass. Ein späterer Erwerb durch einen Miterben ist grunderwerbsteuerpflichtig.

Verkauf an Dritte oder klassische Erbteilskäufer
Sobald ein externer Käufer nach § 2033 BGB einen Erbteil erwirbt, wird der Erwerb regelmäßig grunderwerbsteuerpflichtig. Viele klassische Erbteilskäufer arbeiten bewusst mit dieser Struktur, was häufig zu finanziellen Nachteilen und weiteren Konflikten führt.

Tauschgeschäfte oder spätere Anteilsverschiebungen 
Werden Anteile im Nachhinein getauscht oder anderweitig übertragen, fehlt der Zusammenhang zur Nachlassteilung. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG greift in diesen Fällen nicht.

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Auszahlung von Miterben: Wann bleibt es steuerfrei?

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Die Auszahlung eines oder mehrerer Erben ist steuerlich unproblematisch, solange:

In diesen Fällen bleibt die Übertragung regelmäßig grunderwerbsteuerfrei, auch wenn ein Miterbe alle anderen Erben gegen Ausgleichszahlung abfindet.

Wo der Übergang zur Steuerpflicht beginnt

Steuerpflichtig wird es, sobald der Vorgang wirtschaftlich als Kauf und nicht mehr als Nachlassteilung zu bewerten ist:

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Ein Miterbe kauft nachträglich den Anteil eines anderen.

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Der Auseinandersetzungsvertrag ist bereits vollständig abgewickelt.

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Das Finanzamt erkennt keinen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mehr zur Erbauseinandersetzung.

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Ein Dritter steigt ein und erwirbt den Erbteil.

Gerade in streitigen Erbengemeinschaften, in denen keine Einigung gelingt, bewegen sich Erben schnell in grunderwerbsteuerliche Risikozonen – oft ohne es zu wissen.

Wie Remedium hier eine geordnete, steuerlich klare Lösung ermöglicht

In Fällen, in denen sich die Erbengemeinschaft nicht auf eine einheitliche Auseinandersetzung einigen kann, entsteht häufig genau das Risiko, dass spätere Anteilstransaktionen als steuerpflichtige Erwerbe gewertet werden. 

 

Hier kann Remedium eine strukturierte Lösung ermöglichen: 

Remedium übernimmt den Erbteil eines verkaufswilligen Erben in einem klar definierten, einheitlichen Vorgang der Teilerbauseinandersetzung und schafft damit die Grundlage für eine geordnete, steuerlich nachvollziehbare 

Abwicklung. 

 

Dadurch entsteht: 

  • kein isolierter Kaufvorgang ohne Nachlassbezug 
  • kein nachträglicher Tausch oder spätere Anteilsverschiebung 
  • kein Einstieg klassischer Erbteilskäufer, die häufig Teilungsversteigerungen einleiten 
  • eine eindeutige Dokumentation des Vorgangs im Auseinandersetzungsvertrag 

Wichtig:

Remedium ersetzt keine steuerliche Beratung, ermöglicht aber eine strukturierte, konfliktfreie Abwicklung, die typischen grunderwerbsteuerlichen Fehlgestaltungen vorbeugt.

Grunderwerbteuerbefreiung und Fristen: Wichtige Hinweise für Erbengemeinschaften

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Frist

Es gibt keine gesetzliche Frist – der Vorgang muss einheitlich bleiben.

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Bundesland

Die Steuerbefreiung gilt bundesweit – unabhängig vom regionalen Steuersatz.

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Prüfung

Finanzämter bewerten streng, ob ein Vorgang wirklich Teil der Auseinandersetzung ist.

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FAQ

1. Ist eine Erbauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit?

Ja. Die Übertragung eines Grundstücks auf einen Miterben ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei, wenn sie eindeutig der Nachlassteilung dient. Das gilt auch bei Ausgleichszahlungen, solange der Vorgang einheitlich bleibt und das Grundstück noch zum ungeteilten Nachlass gehört.

Grunderwerbsteuer fällt nur an, wenn ein Erwerb außerhalb der steuerfreien Erbauseinandersetzung erfolgt – etwa bei Verkäufen an Dritte oder späteren Einzelübertragungen. Erfolgt die Übertragung im Rahmen der Nachlassteilung, entsteht keine Steuer.

Ausgleichszahlungen sind innerhalb der Erbauseinandersetzung normalerweise steuerneutral. Sie gelten erst dann als steuerpflichtige Gegenleistung, wenn sie wirtschaftlich einem separaten Kauf entsprechen oder nicht mehr Teil des einheitlichen Teilungsvorgangs sind.

Bei der Übernahme eines Grundstücks im Zuge der Nachlassteilung entsteht keine Steuer. Grunderwerbsteuer wird aber fällig, wenn Geschwister später Anteile tauschen, nachträglich weitere Anteile erwerben oder der Bezug zur Auseinandersetzung verloren geht.

Risiken entstehen vor allem durch spätere Vertragsänderungen, zeitlich getrennte Erwerbe, Tauschgeschäfte oder den Einstieg externer Erbteilkäufer. Auch die Umwandlung in Bruchteilseigentum vor der Übertragung kann die Steuerbefreiung ausschließen.